AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
von THW Präzisionswerkzeuge GmbH folgend als “Lieferant” bezeichnet

1. ANGEBOTE
a. Den Angeboten beigefügten Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
b. Der Besteller übernimmt für die von ihm beigebrachten Unterlagen, Lehren
und Muster die Verantwortung. Der Besteller steht dafür ein, dass die
vorgelegten Fertigungsvorgaben in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der
Lieferant ist dem Besteller gegenüber nicht verpflichtet die
Fertigungsunterlagen auf Verletzung von Schutzrechten Dritter
durchzuführen. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferanten, so hat der
Besteller ihn schadlos zu halten.
c. Muster und Versuchswerkzeuge werden nur gegen Berechnung geliefert.
2. UMFANG DER LIEFERUNG
a. Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Lieferanten.
b. Lieferbestimmungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im
Widerspruch stehen, sind für den Lieferanten unverbindlich, auch wenn sie
der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferant dem Inhalt nicht
ausdrücklich widersprochen hat.
c. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellung um ca.
10% über- oder unterschritten werden, jedoch mindestens 2 Stk. Berechnet
wird die Liefermenge.
3. PREIS UND ZAHLUNG
a. Der Preis versteht sich ab Werk und schließt Verpackung, Fracht, Porto und
Wertversicherung nicht ein. Das gleiche gilt bei Teillieferungen und
Eilsendungen.
b. Die Preise sind Nettopreise werden mit der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer beaufschlagt.
c. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen des
Lieferanten, jedoch ohne Verbindlichkeit. Mangels besonderer Vereinbarung
ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferanten innerhalb 30
Tagen ab Rechnungsdatum (auch bei Teillieferungen) zu leisten. Bei
Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen wird ein Skonto von 2% des netto
Warenwerts eingeräumt. Verspätete Zahlungen werden, unter Vorbehalt der
Geltendmachung weiten Schadens, in der Höhe von 2% über den jeweiligen
Diskontsatz, der für den Lieferanten zuständigen Bank, an den Besteller
verrechnet. Der Lieferant ist berechtigt nach eigenem Ermessen die Zahlungsbedingungen
für einzelne Besteller zu ändern. Bei Zahlungseinstellung oder
Konkurs des Bestellers ist die aushaftende Summe sofort fällig.
d. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen etwaiger vom
Lieferanten bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
4. LIEFERZEIT
a. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und
Freigaben sowie dem fristgerechten Erhalt einer vereinbarten Anzahlung.
b. Die Lieferfrist gilt als eingehalten wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk
verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
c. Die Lieferfrist ändert sich angemessen im Fall von Streiks, Arbeitskämpfen,
Aussperrungen unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Willens
des Lieferanten liegen und auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Unterlieferanten eintreten. Diese
vorher bezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferanten nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
d. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferant
berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist, die durch den Besteller
nicht wahrgenommen wurde, über den Liefergegenstand frei zu verfügen und
den Besteller in angemessen längerer Frist zu beliefern.
e. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Vertragserfüllung durch den Besteller
voraus.
5. GEFAHRENÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
a. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Lieferguts auf den
Besteller über, auch dann wenn Teillieferungen erfolgen und der Lieferant
auch noch andere Leistungen, wie zum Beispiel Lieferkosten, Anfuhr,
Aufstellung oder Versuchsbearbeitungen übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird das Liefergut auf seine Kosten versichert
gegen Feuer-, Bruch-Transport- und Wasserschäden, sowie alle andere
versicherbare Risiken und bedarf der der ausdrücklichen schriftlichen
Anordnung durch den Besteller. Auf dem Transport abhanden gekommene
oder beschädigte Waren werden verrechnet und vom Lieferanten nur
aufgrund einer neuen Bestellung gegen Berechnung des jeweils gültigen
Preises ersetzt.
b. Verzögert sich den Versand infolge von Umständen die der Besteller zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den
Besteller über, jedoch ist der Lieferant verpflichtet auf Wunsch und Kosten
des Bestellers die Versicherung zu erwirken, die dies verlangt.
c. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7. entgegenzunehmen.
d. Der Lieferant behält sich das Recht vom Teillieferungen vor.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
a. Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergut vor, bis sämtliche
Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig bestehenden Forderungen und
aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen beglichen sind. Der
Lieferant ist berechtigt, insbesondere bei Zahlungsverzug und rechtswidrigen
Verhaltens des Bestellers, die Herausgabe des Lieferguts durch den Besteller
nach vorheriger Mahnung verpflichtend zu fordern. Die Zurücknahme sowie
die Pfändung des Lieferguts durch den Lieferanten entheben den Besteller
nicht von seiner Zahlungspflicht außer dies wird vom seitens des Lieferanten
ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten umgehend und schriftlich
zu informieren.
b. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand weiterzuverkaufen, jedoch
tritt er dem Lieferanten alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Der Besteller ist berechtigt die Forderung auch nach der
Abtretung einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
an den Lieferanten ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferant kann
verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung
mitteilt. Bei Weiterverkauf des Liefergegenstands zusammen mit anderen
Waren, die dem Lieferanten nicht gehören, gilt die Forderung des Bestellers
gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferanten und Besteller
vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
c. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu
unterrichten.
d. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- Wasser- und sonstigen Schäden zu
versichern, sofern nicht der Besteller die Ware nachweislich nicht versichert
hat.
7. MÄNGELHAFTUNG UND LIEFERUNG
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluss
weiterer Ansprüche unbeschadet wie folgt:
a. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferant nur für
zeichnungsgemäße Ausführung jedoch nicht für die Funktion.
Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferant nur,
wenn er bei Anwendung fachmännische Sorgfalt die Mängel hätte erkennen
müssen.
Alle vom Lieferanten anerkannten reklamierten Teile sind im Ausmaß des
Lieferumfangs nachzubessern oder neu zu liefern, sofern diese innerhalb 3
Monate seit Lieferdatum, wegen eines vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstandes reklamiert wurde – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart,
schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in
ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu
melden. Verzögert sich der Versand, ohne Verschulden des Lieferanten, so
erlischt die Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrenübergang. Für
wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf
die Abtretung der
Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses
zustehen. Ersetzte Teile werden wieder Eigentum des Lieferanten.
b. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden
Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht
gesichert auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
c. Der Besteller hat dem Lieferanten in angemessener Zeit zu verständigen und
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei Mängeln die
Gelegenheit und die erforderliche Zeit zu geben diese zu beheben, sonst ist
der Lieferanten von der Mängelhaftung befreit. Die Beseitigung von Mängeln
durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten statthaft und
entbindet den Lieferanten von allen folgenden Haftungsansprüchen. Die
Kosten für gerechtfertigte Ersatzlieferungen einschließlich Versand trägt der
Lieferant. Alle übrigen Kosten trägt der Besteller. Durch vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritte,
ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben.
d. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen.
Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert
sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
e. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen
verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung
gestellt werden.
8. DATENSCHUTZ
An Kostenvoranschlägen beigefügten Unterlagen behält sich der Lieferant alle
Eigentums- und Urheberrechte vor und dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
9. HAFTUNG DES LIEFERANTEN
a. Der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ist zulässig, wenn dem
Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich
wird und die Unmöglichkeit vom Lieferanten in Schriftform bestätigt wird.
b. Liegt Leistungsverzug vor, gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen
Lieferanten eine angemessene Nachfrist, mit der ausdrücklichen Erklärung,
dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und als
Besteller zum Rücktritt berechtigt ist.
c. Tritt Annahmeverzuges durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser
zur Gegenleistung verpflichtet.
d. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers,
insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden
irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenoder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt
auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind,
wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
10. Zusätzliche Bedingungen für Bearbeitungsverträge
(Betrifft reine Lohnarbeiten, alle sonstigen Dienstleistungen und
Umarbeitung von Werkzeugen )
a. Abweichend und ergänzend zu den Lieferbedingungen gilt für derartige
Bearbeitungsverträge:
b. Zahlungsbedingung: Netto nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Für die
Qualität, Eigenschaften und das Verhalten des zur Verfügung gestellten bzw.
eingesandten Materials übernimmt der Lieferant keine Haftung. Anspruch
des Bestellers auf Vergütung entsteht nicht.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Lieferanten.
11. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist Grieskirchen. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers zu klagen.